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Es gelten die ARB des jeweiligen Reiseveranstalters,
die Sie bei den einzelnen Reisen finden. Die ARB 1992
gelten nur dann, wenn bei der Reise keine anderslautenden
ARB des jeweiligen Reiseveranstalters bekanntgegeben
werden.
ARB 1992
Anpassung an die Novelle zum Konsumentenschutzgesetz
BGBl. 247/93 und an das Gewährleistungsrechts-Änderungsgesetz,
BGBI. I Nr. 48/2001. Gemeinsam beraten im Konsumentenpolitischen
Beirat des Bundesministers für Gesundheit, Sport
und Konsumentenschutz in Entsprechung des § 73
Abs. 1 GewO 1994 und des § 8 der Verordnung des
Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten
in der Fassung 1994 über die Ausübungsvorschriften
für das Reisebürogewerbe (nunmehr § 6,
gem. BGBl. II Nr. 401/98).
Das Reisebüro kann als Vermittler (Abschnitt A)
und/oder als Veranstalter (Abschnitt B) auftreten.
Der Vermittler übernimmt die Verpflichtung, sich
um die Besorgung eines Anspruchs auf Leistungen anderer
(Veranstalter, Transportunternehmen, Hotelier usw.)
zu bemühen.
Veranstalter ist das Unternehmen, das entweder mehrere
touristische Leistungen zu einem Pauschalpreis anbietet
(Pauschalreise/Reiseveranstaltung) oder einzelne touristische
Leistungen als Eigenleistungen zu erbringen verspricht
und dazu im allgemeinen eigene Prospekte, Ausschreibungen
usw. zur Verfügung stellt.
Ein Unternehmen, das als Reiseveranstalter auftritt,
kann auch als Vermittler tätig werden, wenn Fremdleistungen
vermittelt werden (z. B. fakultativer Ausflug am Urlaubsort),
sofern es auf diese Vermittlerfunktion hinweist.
Die nachstehenden Bedingungen stellen jenen Vertragstext
dar, zu dem üblicherweise Reisebüros als Vermittler
(Abschnitt A) oder als Veranstalter (Abschnitt B) mit
ihren Kunden/Reisenden (Anm.: im Sinne des KSchG) Verträge
abschließen.
Die besonderen Bedingungen
- der vermittelten Reiseveranstalter,
- der vermittelten Transportunternehmungen (z.B. Bahn,
Bus, Flugzeug u. Schiff)
und
- der anderen vermittelten Leistungsträger
gehen vor.
A. DAS REISEBÜRO ALS VERMITTLER
Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen des Vertrages
(Geschäftsbesorgungsvertrag), den Kunden mit einem
Vermittler schließen.
1.) Buchung/Vertragsabschluß
Die Buchung kann schriftlich oder (fern)mündlich
erfolgen. (Fern-)mündliche Buchungen sollten vom
Reisebüro umgehend schriftlich bestätigt werden.
Reisebüros sollen Buchungsscheine verwenden, die
alle wesentlichen Angaben über die Bestellung des
Kunden unter Hinweis auf die der Buchung zugrundeliegende
Reiseausschreibung (Katalog, Prospekt usw.) aufweisen.
Der Vermittler hat im Hinblick auf seine eigene Leistung
und auf die von ihm vermittelte Leistung des Veranstalters
entsprechend § 8 der Ausübungsvorschriften
für das Reisebürogewerbe auf die gegenständlichen
ALLGEMEINEN REISEBEDINGUNGEN hinzuweisen, auf davon
abweichende Reisebedingungen nachweislich aufmerksam
zu machen und sie in diesem Fall vor Vertragsabschluß
auszuhändigen.
Soweit Leistungen ausländischer Unternehmer (Leistungsträger,
Reiseveranstalter) vermittelt werden, kann auch ausländisches
Recht zur Anwendung gelangen.
Derjenige, der für sich oder für Dritte eine
Buchung vornimmt, gilt damit als Auftraggeber und übernimmt
mangels anderweitiger Erklärung die Verpflichtungen
aus der Auftragserteilung gegenüber dem Reisebüro
(Zahlungen, Rücktritt vom Vertrag usw.).
Bei der Buchung kann das Reisebüro eine Bearbeitungsgebühr
und eine (Mindest) Anzahlung verlangen. Die Restzahlung
sowie der Ersatz von Barauslagen (Telefonspesen, Fernschreibkosten
usw.) sind beim Aushändigen der Reisedokumente
(dazu gehören nicht Personaldokumente) des jeweiligen
Veranstalters oder Leistungsträgers beim Reisebüro
fällig.
Reiseunternehmungen, die Buchungen entgegennehmen,
sind verpflichtet, dem Reisenden bei oder unverzüglich
nach Vertragsabschluß eine Bestätigung über
den Reisevertrag (Reisebestätigung) zu übermitteln.
2.) Informationen und sonstige Nebenleistungen
2.1.) Informationen über Paß-, Visa-, Devisen-,
Zoll- und gesundheitspolizeiliche Vorschriften
Als bekannt wird vorausgesetzt, daß für Reisen
ins Ausland in der Regel ein gültiger Reisepaß
erforderlich ist.
Das Reisebüro hat den Kunden über die jeweiligen
darüber hinausgehenden ausländischen Paß-,
Visa- und gesundheitspolizeilichen Einreisevorschriften
sowie auf Anfrage über Devisen- und Zollvorschriften
zu informieren, soweit diese in Österreich in Erfahrung
gebracht werden können. Im übrigen ist der
Kunde für die Einhaltung dieser Vorschriften selbst
verantwortlich. Nach Möglichkeit übernimmt
das Reisebüro gegen Entgelt die Besorgung eines
allenfalls erforderlichen Visums.
Auf Anfrage erteilt das Reisebüro nach Möglichkeit
Auskunft über besondere Vorschriften für Ausländer,
Staatenlose sowie Inhaber von Doppelstaatsbürgerschaften.
2.2.) Informationen über die Reiseleistung
Das Reisebüro ist verpflichtet, die zu vermittelnde
Leistung des Reiseveranstalters oder Leistungsträgers
unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten des jeweils
vermittelten Vertrages und auf die Gegebenheiten des
jeweiligen Ziellandes bzw. Zielortes nach bestem Wissen
darzustellen.
3.) Rechtsstellung und Haftung
Die Haftung des Reisebüros erstreckt sich auf
- die sorgfältige Auswahl des jeweiligen Veranstalters
bzw. Leistungsträgers sowie die sorgfältige
Auswertung von gewonnenen Erfahrungen;
- die einwandfreie Besorgung von Leistungen einschließlich
einer entsprechenden Information des Kunden und Ausfolgung
der Reisedokumente;
- die nachweisliche Weiterleitung von Anzeigen, Willenserklärungen
und Zahlungen zwischen Kunden und vermitteltem Unternehmen
und umgekehrt (wie z. B. von Änderungen der vereinbarten
Leistung und des vereinbarten Preises, Rücktrittserklärungen,
Reklamationen).
Das Reisebüro haftet nicht für die Erbringung
der von ihm vermittelten bzw. besorgten Leistung.
Das Reiseunternehmen hat dem Kunden mit der Reisebestätigung
den Firmenwortlaut (Produktname), die Anschrift des
Reiseveranstalters und gegebenenfalls eines Versicherers
unter einem bekanntzugeben, sofern sich diese Angaben
nicht schon im Prospekt, Katalog oder sonstigen detaillierten
Werbeunterlagen finden. Unterläßt es dies,
so haftet es dem Kunden als Veranstalter bzw. Leistungsträger.
4.) Leistungsstörungen
Verletzt das Reisebüro die ihm aus dem Vertragsverhältnis
obliegenden Pflichten, so ist es dem Kunden zum Ersatz
des daraus entstandenen Schadens verpflichtet, wenn
es nicht beweist, daß ihm weder Vorsatz noch grobe
Fahrlässigkeit zur Last fallen.
Für Vertragsverletzungen auf Grund minderen Verschuldens
ist das Reisebüro dem Kunden zum Ersatz eines daraus
entstandenen Schadens bis zur Höhe der Provision
des vermittelten Geschäftes verpflichtet.
B. DAS REISEBÜRO ALS VERANSTALTER
Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen des Vertrages
- in der Folge Reisevertrag genannt -, den Buchende
mit einem Veranstalter entweder direkt oder unter Inanspruchnahme
eines Vermittlers schließen. Für den Fall
des Direktabschlusses treffen den Veranstalter die Vermittlerpflichten
sinngemäß.
Der Veranstalter anerkennt grundsätzlich die gegenständlichen
ALLGEMEINEN REISEBEDINGUNGEN, Abweichungen sind in allen
seinen detaillierten Werbeunterlagen gemäß
§ 8 der Ausübungsvorschriften ersichtlich
gemacht.
1.) Buchung/Vertragsabschluß
Der Reisevertrag kommt zwischen dem Buchenden und dem
Veranstalter dann zustande, wenn Übereinstimmung
über die wesentlichen Vertragsbestandteile (Preis,
Leistung und Termin) besteht. Dadurch ergeben sich Rechte
und Pflichten für den Kunden.
2.) Wechsel in der Person des Reiseteilnehmers
Ein Wechsel in der Person des Reisenden ist dann möglich,
wenn die Ersatzperson alle Bedingungen für die
Teilnahme erfüllt und kann auf zwei Arten erfolgen.
2.1.) Abtretung des Anspruchs auf Reiseleistung
Die Verpflichtungen des Buchenden aus dem Reisevertrag
bleiben aufrecht, wenn er alle oder einzelne Ansprüche
aus diesem Vertrag an einen Dritten abtritt. In diesem
Fall trägt der Buchende die sich daraus ergebenden
Mehrkosten.
2.2.) Übertragung der Reiseveranstaltung
Ist der Kunde gehindert, die Reiseveranstaltung anzutreten,
so kann er das Vertragsverhältnis auf eine andere
Person übertragen. Die Übertragung ist dem
Veranstalter entweder direkt oder im Wege des Vermittlers
binnen einer angemessenen Frist vor dem Abreisetermin
mitzuteilen. Der Reiseveranstalter kann eine konkrete
Frist vorweg bekanntgeben. Der Überträger
und der Erwerber haften für das noch unbeglichene
Entgelt sowie gegebenenfalls für die durch die
Übertragung entstandenen Mehrkosten zu ungeteilter
Hand.
3.) Vertragsinhalt, Informationen und sonstige Nebenleistungen
Über die auch den Vermittler treffenden Informationspflichten
(nämlich Informationen über Paß-, Visa-,
Devisen, Zoll- und gesundheitspolizeiliche Einreisevorschriften)
hinaus hat der Veranstalter in ausreichender Weise über
die von ihm angebotene Leistung zu informieren. Die
Leistungsbeschreibungen im zum Zeitpunkt der Buchung
gültigen Katalog bzw. Prospekt sowie die weiteren
darin enthaltenen Informationen sind Gegenstand des
Reisevertrages, es sei denn, daß bei der Buchung
anderslautende Vereinbarungen getroffen wurden. Es wird
aber empfohlen, derartige Vereinbarungen unbedingt schriftlich
festzuhalten.
4.) Reisen mit besonderen Risken
Bei Reisen mit besonderen Risken (z.B. Expeditionscharakter)
haftet der Veranstalter nicht für die Folgen, die
sich im Zuge des Eintrittes der Risken ergeben, wenn
dies außerhalb seines Pflichtenbereiches geschieht.
Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reiseveranstalters,
die Reise sorgfältig vorzubereiten und die mit
der Erbringung der einzelnen Reiseleistungen beauftragten
Personen und Unternehmen sorgfältig auszuwählen.
5.) Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen
5.1.) Gewährleistung
Der Kunde hat bei nicht oder mangelhaft erbrachter Leistung
einen Gewährleistungsanspruch.
Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, daß
ihm der Veranstalter an Stelle seines Anspruches auf
Wandlung oder Preisminderung in angemessener Frist eine
mangelfreie Leistung erbringt oder die mangelhafte Leistung
verbessert.
Abhilfe kann in der Weise erfolgen, daß der Mangel
behoben wird oder eine gleich- oder höherwertige
Ersatzleistung, die auch die ausdrückliche Zustimmung
des Kunden findet, erbracht wird.
5.2.) Schadenersatz
Verletzen der Veranstalter oder seine Gehilfen schuldhaft
die dem Veranstalter aus dem Vertragsverhältnis
obliegenden Pflichten, so ist dieser dem Kunden zum
Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.
Soweit der Reiseveranstalter für andere Personen
als seine Angestellten einzustehen hat, haftet er -
ausgenommen in Fällen eines Personenschadens -
nur, wenn er nicht beweist, daß diese weder Vorsatz
noch grobe Fahrlässigkeit treffen.
Außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit
trifft den Reiseveranstalter keine Haftung für
Gegenstände, die üblicherweise nicht mitgenommen
werden, außer er hat diese in Kenntnis der Umstände
in Verwahrung genommen.
Es wird daher dem Kunden empfohlen, keine Gegenstände
besonderen Werts mitzunehmen. Weiters wird empfohlen,
die mitgenommenen Gegenstände ordnungsgemäß
zu verwahren.
5.3.) Mitteilung von Mängeln
Der Kunde hat jeden Mangel der Erfüllung des Vertrages,
den er während der Reise feststellt, unverzüglich
einem Repräsentanten des Veranstalters mitzuteilen.
Dies setzt voraus, daß ihm ein solcher bekanntgegeben
wurde und dieser an Ort und Stelle ohne nennenswerte
Mühe erreichbar ist. Die Unterlassung dieser Mitteilung
ändert nichts an den unter 5.1. beschriebenen Gewährleistungsansprüchen
des Kunden. Sie kann ihm aber als Mitverschulden angerechnet
werden und insofern seine eventuellen Schadenersatzansprüche
schmälern. Der Veranstalter muß den Kunden
aber schriftlich entweder direkt oder im Wege des Vermittlers
auf diese Mitteilungspflicht hingewiesen haben. Ebenso
muß der Kunde gleichzeitig darüber aufgeklärt
worden sein, daß eine Unterlassung der Mitteilung
seine Gewährleistungsansprüche nicht berührt,
sie allerdings als Mitverschulden angerechnet werden
kann.
Gegebenenfalls empfiehlt es sich, in Ermangelung eines
örtlichen Repräsentanten entweder den jeweiligen
Leistungsträger (z. B. Hotel, Fluggesellschaft)
oder direkt den Veranstalter über Mängel zu
informieren und Abhilfe zu verlangen.
5.4.) Haftungsrechtliche Sondergesetze
Der Veranstalter haftet bei Flugreisen unter anderem
nach dem Warschauer Abkommen und seinem Zusatzabkommen,
bei Bahn- und Busreisen nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz.
6.) Geltendmachung von allfälligen Ansprüchen
Um die Geltendmachung von Ansprüchen zu erleichtern,
wird dem Kunden empfohlen, sich über die Nichterbringung
oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche
Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise,
Zeugen zu sichern.
Gewährleistungsansprüche können nur
innerhalb von 6 Monaten geltend gemacht werden. Für
Buchungen ab dem 1. Jänner 2002 gilt gegenüber
Verbrauchern eine Frist von zwei Jahren. Schadenersatzansprüche
verjähren nach 3 Jahren.
Es empfiehlt sich im Interesse des Reisenden, Ansprüche
unverzüglich nach Rückkehr von der Reise direkt
beim Veranstalter oder im Wege des vermittelnden Reisebüros
geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung
mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.
7.) Rücktritt vom Vertrag
7.1.) Rücktritt des Kunden vor Antritt der Reise
a) Rücktritt ohne Stornogebühr
Abgesehen von den gesetzlich eingeräumten Rücktrittsrechten
kann der Kunde, ohne daß der Veranstalter gegen
ihn Ansprüche hat, in folgenden, vor Beginn der
Leistung eintretenden Fällen zurücktreten:
Wenn wesentliche Bestandteile des Vertrages, zu denen
auch der Reisepreis zählt erheblich geändert
werden.
In jedem Fall ist die Vereitelung des bedungenen Zwecks
bzw. Charakters der Reiseveranstaltung, sowie eine gemäß
Abschnitt 8.1. vorgenommene Erhöhung des vereinbarten
Reisepreises um mehr als 10 Prozent eine derartige Vertragsänderung.
Der Veranstalter ist verpflichtet, entweder direkt
oder im Wege des vermittelnden Reisebüros dem Kunden
die Vertragsänderung unverzüglich zu erklären
und ihn dabei über die bestehende Wahlmöglichkeit
entweder die Vertragsänderung zu akzeptieren oder
vom Vertrag zurückzutreten, zu belehren; der Kunde
hat sein Wahlrecht unverzüglich auszuüben.
Sofern den Veranstalter ein Verschulden am Eintritt
des den Kunden zum Rücktritt berechtigenden Ereignisses
trifft, ist der Veranstalter diesem gegenüber zum
Schadenersatz verpflichtet.
b) Anspruch auf Ersatzleistung
Der Kunde kann, wenn er von den Rücktrittsmöglichkeiten
laut lit. a nicht Gebrauch macht und bei Stornierung
des Reiseveranstalters ohne Verschulden des Kunden,
an Stelle der Rückabwicklung des Vertrages dessen
Erfüllung durch die Teilnahme an einer gleichwertigen
anderen Reiseveranstaltung verlangen, sofern der Veranstalter
zur Erbringung dieser Leistung in der Lage ist.
Neben dem Anspruch auf ein Wahlrecht steht dem Kunden
auch ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung
des Vertrages zu, sofern nicht die Fälle des 7.2.
zum Tragen kommen.
c) Rücktritt mit Stornogebühr
Der Kunde ist in allen nicht unter lit. a genannten
Fällen gegen Entrichtung einer Stornogebühr
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle
der Unangemessenheit der Stornogebühr kann diese
vom Gericht gemäßigt werden.
Je nach Reiseart ergeben sich pro Person folgende Stornosätze:
1. Sonderflüge (Charter-), Gruppen-IT (Gruppenpauschalreisen
im Linienverkehr), Autobusgesellschaftsreisen (Mehrtagesfahrten)
bis 30. Tag vor Reiseantritt 10 %
ab 29. bis 20. Tag vor Reiseantritt 25 %
ab 19. bis 10. Tag vor Reiseantritt 50 %
ab 9. bis 4. Tag vor Reiseantritt 65 %
ab dem 3. Tag (72 Stunden) vor Reiseantritt 85 %
des Reispreises.
2. Einzel-IT (individuelle Pauschalreisen im Linienverkehr),
Bahngesellschaftsreisen (ausgenommen Sonderzüge)
bis 30. Tag vor Reiseantritt 10 %
ab 29. bis 20. Tag vor Reiseantritt 15 %
ab 19. bis 10. Tag vor Reiseantritt 20 %
ab 9. bis 4. Tag vor Reiseantritt 30 %
ab dem 3. Tag (72 Stunden) vor Reiseantritt 45 %
des Reisepreises.
Für Hotelunterkünfte, Ferienwohnungen, Schiffsreisen,
Bus-Eintagesfahrten, Sonderzüge oder Linienflugreisen
zu Sondertarifen gelten besondere Bedingungen. Diese
sind im Detailprogramm anzuführen.
Rücktrittserklärung
Beim Rücktritt vom Vertrag ist zu beachten:
Der Kunde (Auftraggeber) kann jederzeit dem Reisebüro,
bei dem die Reise gebucht wurde, mitteilen, dass er
vom Vertrag zurücktritt. Bei einer Stornierung
empfiehlt es sich, dies
- mittels eingeschriebenen Briefes oder
- persönlich mit gleichzeitiger schriftlicher Erklärung
zu tun.
d) No-show
No-Show (Nichterscheinen) liegt vor, wenn der Kunde
der Abreise fernbleibt bzw. nicht anreist, weil es ihm
am Reisewillen mangelt, oder wenn er die Abreise wegen
einer ihm unterlaufenen Fahrlässigkeit oder wegen
eines ihm widerfahrenen Zufalls versäumt.
Ist weiterhin klargestellt, dass der Kunde die verbleibende
Reiseleistung nicht mehr in Anspruch nehmen kann oder
will, hat er bei Reisearten laut lit. c1 (Sonderflüge,
usw.) 85 %, bei den Reisearten laut lit. c2 (Einzel-IT,
usw.) 45 % des Reisepreises zu bezahlen.
Im Falle der Unangemessenheit der obengenannten Sätze
können diese vom Gericht im Einzelfall gemäßigt
werden.
Der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung
bzw. eines Reiseversicherungspaketes wird vom Veranstalter
ausdrücklich empfohlen.
7.2.) Rücktritt des Veranstalters vor Antritt
der Reise
a) Der Veranstalter wird von der Vertragserfüllung
befreit, wenn eine in der Ausschreibung von vornherein
bestimmte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird
und dem Kunden die Stornierung innerhalb der in der
Beschreibung der Reiseveranstaltung angegebenen oder
folgenden Fristen schriftlich mitgeteilt wurde:
- bis zum 20. Tag vor Reiseantritt bei Reisen von mehr
als 6 Tagen,
- bis zum 7. Tag vor Reiseantritt bei Reisen von 2 bis
6 Tagen,
- bis 48 Stunden vor Reiseantritt bei Tagesfahrten.
Trifft den Veranstalter an der Nichterreichung der
Mindestteilnehmerzahl ein über die leichte Fahrlässigkeit
hinausgehendes Verschulden, kann der Kunde Schadenersatz
verlangen; dieser ist mit der Höhe der Stornogebühr
pauschaliert. Die Geltendmachung eines diesen Betrag
übersteigenden Schadens wird nicht ausgeschlossen.
b) Die Stornierung erfolgt auf Grund höherer Gewalt,
d.h. auf Grund ungewöhnlicher und unvorhersehbarer
Ereignisse, auf die derjenige, der sich auf höhere
Gewalt beruft, keinen Einfluß hat und deren Folgen
trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten
vermieden werden können. Hiezu zählt jedoch
nicht die Überbuchung, wohl aber staatliche Anordnungen,
Streiks, Krieg oder kriegsähnliche Zustände,
Epidemien, Naturkatastrophen usw.
c) In den Fällen a) und b) erhält der Kunde
den eingezahlten Betrag zurück. Das Wahlrecht gemäß
7.1.b, 1. Absatz steht im zu.
7.3.) Rücktritt des Veranstalters nach Antritt
der Reise
Der Veranstalter wird von der Vertragserfüllung
dann befreit, wenn der Kunde im Rahmen einer Gruppenreise
die Durchführung der Reise durch grob ungebührliches
Verhalten, ungeachtet einer Abmahnung, nachhaltig stört.
In diesem Fall ist der Kunde, sofern ihn ein Verschulden
trifft, dem Veranstalter gegenüber zum Ersatz des
Schadens verpflichtet.
8.) Änderungen des Vertrages
8.1.) Preisänderungen
Der Veranstalter behält sich vor, den mit der Buchung
bestätigten Reisepreis aus Gründen, die nicht
von seinem Willen abhängig sind, zu erhöhen,
sofern der Reisetermin mehr als zwei Monate nach dem
Vertragsabschluß liegt. Derartige Gründe
sind ausschließlich die Änderung der Beförderungskosten
- etwa der Treibstoffkosten - der Abgaben für bestimmte
Leistungen, wie Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren
in Häfen und entsprechende Gebühren auf Flughäfen
oder die für die betreffende Reiseveranstaltung
anzuwendenden Wechselkurse.
Bei einer Preissenkung aus diesen Gründen ist
diese an den Reisenden weiterzugeben.
Innerhalb der Zweimonatsfrist können Preiserhöhungen
nur dann vorgenommen werden, wenn die Gründe hiefür
bei der Buchung im einzelnen ausgehandelt und am Buchungsschein
vermerkt wurden.
Ab dem 20. Tag vor dem Abreisetermin gibt es keine
Preisänderung.
Eine Preisänderung ist nur dann zulässig,
wenn bei Vorliegen der vereinbarten Voraussetzungen
auch eine genaue Angabe zur Berechnung des neuen Preises
vorgesehen ist. Dem Kunden sind Preisänderungen
und deren Umstände unverzüglich zu erklären.
Bei Änderungen des Reisepreises um mehr als 10
Prozent ist ein Rücktritt des Kunden vom Vertrag
ohne Stornogebühr jedenfalls möglich (siehe
Abschnitt 7.1.a.).
8.2.) Leistungsänderungen nach Antritt der Reise
- Bei Änderungen, die der Veranstalter zu vertreten
hat, gelten jene Regelungen, wie sie in Abschnitt 5
(Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen) dargestellt
sind.
- Ergibt sich nach der Abreise, daß ein erheblicher
Teil der vertraglich vereinbarten Leistungen nicht erbracht
wird oder nicht erbracht werden kann, so hat der Veranstalter
ohne zusätzliches Entgelt angemessene Vorkehrungen
zu treffen, damit die Reiseveranstaltung weiter durchgeführt
werden kann. Können solche Vorkehrungen nicht getroffen
werden oder werden sie vom Kunden aus triftigen Gründen
nicht akzeptiert, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches
Entgelt gegebenenfalls für eine gleichwertige Möglichkeit
zu sorgen, mit der der Kunde zum Ort der Abreise oder
an einen anderen mit ihm vereinbarten Ort befördert
wird. Im übrigen ist der Veranstalter verpflichtet,
bei Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung
des Vertrages dem Kunden zur Überwindung von Schwierigkeiten
nach Kräften Hilfe zu leisten.
9.) Auskunftserteilung an Dritte
Auskünfte über die Namen der Reiseteilnehmer
und die Aufenthaltsorte von Reisenden werden an dritte
Personen auch in dringenden Fällen nicht erteilt,
es sei denn, der Reisende hat eine Auskunftserteilung
ausdrücklich gewünscht. Die durch die Übermittlung
dringender Nachrichten entstehenden Kosten gehen zu
Lasten des Kunden. Es wird daher den Reiseteilnehmern
empfohlen, ihren Angehörigen die genaue Urlaubsanschrift
bekanntzugeben.
10.) Allgemeines
Die unter B angeführten Abschnitte 7.1. lit. c,
vormals lit.b (Rücktritt), 7.1. lit d, vormals
lit. c (No-show) sowie 8.1. (Preisänderungen) sind
als unverbindliche Verbandsempfehlung unter 1 Kt 718/91-3
und sind nunmehr als solche unter 25 Kt 793/96-3 im
Kartellregister eingetragen.
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